Schlafmedizin Mitteldeutschland e. V.

S a t z u n g

  1. § 1 – Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Schlafmedizin Mitteldeutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
  2. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Schlafmedizin Mitteldeutschland e. V.“.
  3. Die Geschäftsstelle befindet sich am Dienstort des jeweiligen Vorsitzenden.
  1. § 2 – Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein hat das alleinige Ziel, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, nämlich der Förderung der Schlafmedizin in Mitteldeutschland zu dienen, insbesondere
    • Fortbildungsveranstaltungen zu organisieren, z. B. für Internisten, Pneumologen, Neurologen, Psychiater, Psychologen, Pädiater, HNO-Ärzte, Kiefer- und Gesichtschirurgen, Zahnärzte, Kieferorthopäden, Orthopäden, Allgemeinmediziner und mittleres medizinisches Personal;
    • Fragen der Standardisierung und Qualitätssicherung ambulanter und stationärer polysomnographischer Untersuchungen in Anlehnung an die Entwicklungen innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) sowie der Arbeitsgemeinschaft für Heimbeatmung und Respiratorentwöhnung e. V. zu bearbeiten;
    • Fragen der Finanzierung schlafmedizinischer Leistungen und Geräte, gemeinsam mit den Kassen und dem Medizinischen Dienst zu erörtern sowie
    • Selbsthilfegruppen und ratsuchende Einzelpersonen zu unterstützen, unter anderem auch durch die Bekanntgabe vorhandener schlafmedizinischer Leistungsangebote für die Patienten.
  1. Aus diesen Schwerpunkten ergeben sich die Aufgaben des Vereins, die durch die Organe des Vereins (siehe § 5) festgelegt werden.
  1. Der Verein ist eigenständig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. § 3 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann werden, wer sich als natürliche Person für schlafmedizinische Fragen interessiert, unabhängig vom Bundesland, in dem sich der Wohnort dieser Person befindet. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach formlosem schriftlichen Antrag.
  2. Juristische Personen (z.B. Firmen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kostenträger) können als Fördermitglieder dem Verein beitreten. Jedoch können diese nicht eine Funktion im Vorstand übernehmen.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen durch den Tod,
    2. durch Austrittserklärung, die aber nur für das Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und spätestens bis zum 15. November des laufenden Jahres beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen muss,
    3. durch Ausschluss, aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 der Anwesenden, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste, aufgrund Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne triftigen Grund seine Beitragsverpflichtung nicht erfüllt hat.
  1. Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzungen steht ihm nicht zu.
  1. § 4 – Beiträge, Geschäftsjahr, Dauer
  1. Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 20 €. Patienten und deren Pflegepersonal, Studenten und Ärzte im Praktikum sind vom Beitrag befreit. Über eine evtl. Beitragsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann in Sonderfällen für einzelne Personen eine Ermäßigung vornehmen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer des Vereins ist unbefristet.
    Der jährliche Beitrag für juristische Personen beträgt mindestens 500 €.
  1. § 5 – Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand, bestehend aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer. Die Zahl der zu wählenden Beisitzer wird auf der jeweiligen Mitgliederversammlung durch Abstimmung per Handzeichen mit einfacher Mehrheit festgelegt und
  2. die Mitgliederversammlung./span>
  3. Der Vorstand kann Beiräte berufen, um gezielte Projekte zu bearbeiten.
  1. § 6 – Wahl, Rechte, Pflichten und Aufgaben des Vorstands
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag durch die Mitglieder infolge Abstimmung in der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit). Wiederwahl ist zulässig.
  2. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft zu Verhandlungen die Mitgliederversammlung ein, deren Leitung dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden obliegt. Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
    Dabei ist das Handeln zweier Vorstandsmitglieder erforderlich; aber auch ausreichend. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss beim Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, den Nachfolger für die restliche Amtszeit zu berufen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mitgliederversammlung noch keinen Nachfolger wählen kann.
    Es ist zulässig, dass ein freigewordenes Amt mit einem anderen vereinigt wird.
  3. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschafts- bericht zu erstatten. Zeichnungsberechtigt für alle geschäftlichen Belange sind die Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer.
  5. Der Vorstand regelt die Verwendung des Vereinsvermögens, das im Sinne des Vereins der Förderung der Schlafmedizin in Mitteldeutschland, d.h. insbesondere in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugute kommen soll.
  6. Empfehlungen des Vereins sind vor Veröffentlichung mit dem Vorstand abzustimmen.
  1. § 7 – Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich einberufen. Aufgabe zur Post genügt zur Wahrung der Einberufungsfrist. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Tagung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen. Die Aufnahme dieses Antrages als Tagesordnungspunkt beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt per Handzeichen mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden sowie Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters entgegen und beschließt über die Entlastung und ggf. über die Neuwahl des Vorstandes.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
  4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird per Handzeichen ausgeübt und kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  5. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Derartige Beschlüsse können nach einer Mitgliederversammlung nur dann gefasst werden, wenn diese mindestens 6 Wochen zuvor durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und des Inhaltes der beabsichtigten Satzungsänderung einberufen wurde. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Monate vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorsitzenden vorliegen.
  1. § 8 – Veröffentlichungen
  1. Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in Absprache mit dem Vorstand im Internet, in Tagungsbänden, in den Ärzteblättern Mitteldeutschlands sowie bei Bedarf auch in der Regionalpresse.
    Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, neben diesen Zeitungen andere Blätter für die Veröffentlichung zu bestimmen.
  1. § 9 – Auflösung des Vereins
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  1. § 10
  1. Die Satzung wurde nach Diskussion durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung am 16.6.2012 in Bautzen angenommen.